Lightbar

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Das Problem ist eigentlich, das die Außenseite des Zusatzfernlichtes nicht weiter als 40 cm von der Außenseite des Fahrzeugs entfernt sein darf.
Hab mich dann wohl falsch ausgedrückt. Das gilt nur wenn man eine einzige Lightbar als Zusatzfernlicht verwenden will. Mindestens 80 cm breit muß sie sein und nicht mehr als 40 cm von der Außenseite des Fahrzeugs entfernt.
Bei zwei einzelnen Leuchten scheint der Abstand von der Außenseite des Fahrzeugs egal zu sein.
 
Super, das mit den vorgeschriebenen Maßen hat mir doch sehr geholfen. Da ich den legalen Weg beschreiten möchte und bei meinem Vorhaben die Mindestmaße, sowie die Maße zu den Außenseiten nicht erfüllen könnte, werde ich auf eine Lightbar verzichten.
 
Ja das mit Privatperson war schlecht ausgedrückt und mit Jäger ,Bauer Waldarbeiter,Abschlepper Notdienste usw…. Ein gutes Beispiel.
Aber da Ich und die meisten hier nur im Straßenverkehr unterwegs sind sind Arbeitsscheinwerfer verbauen dafür Unsinn da diese im Straßenverkehr nicht betrieben werden dürfen.Hier sind nur noch 1 Paar Fernscheinwerfer oder Lightbar mit E Zulassung breiter 80 cm sinnig.
 

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  • 673_Gesetzliche_Vorschriften_Broschuere_HELLA_DE.pdf
    3,6 MB · Aufrufe: 1
Meines Wissens betrifft das nur das Abblendlicht, nicht das (Zusatz)fernlicht.
Danke für den Link von Hella, sehr interessant.
Ofenbar scheint es da für Lightbars eine andere Regelung zu geben, auf die die Hella-Seite leider nicht eingeht.
Wo Ullstein-Concepts die Info herhat und ob es noch aktuell ist, wäre mal gut zu wissen.
 
Wie schon geschrieben, Hella geht nicht auf eine einzelne Lightbar als Zusatzfernlicht ein. Da steht auch nix davon das eine einzelne Lightbar mindestens 80 cm breit sein muß damit es als ein Paar anerkannt wird.
Eigentlich ist es ja auch egal, wer es eintragen lassen will sollte einfach vorher zu seinem Prüfer gehen und das mit ihm abklären.
Der sollte sich doch mit den Vorschriften auskennen.
 
Genau da liegt ja der Hund begraben. Der Prüfer wird dir nichts eintragen wo ohnehin schon eine E-Nummer drauf steht. Da hat der nichts mit zu tun.
Da hast du natürlich vollkommen Recht, Asche auf mein gebeugtes Haupt.:oops:
Trotzdem sollte sich der Prüfer mit den rechtlichen Vorgaben für die Lichtanlage auskennen, oder er schaut halt in seinen Computer.
Wenn man ihn konkret danach fragt, dann wird er schon Auskunft geben, warum auch nicht.
Sollte er die Lichtanlage während einer HU bemängeln, weil die rechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden, muß er eben diese Bestimmungen ja auch kennen.

Aber ich weiß gar nicht, warum ich jetzt hier in Erklärungszwang komme.❓
Ich habe nur die Quelle gepostet wo meine Aussage herstammte, weil du danach gefragt hast.
Ob die Infos, die in dieser Quelle nachzulesen sind, der Richtigkeit entsprechen weiß ich nicht. Ich bin weder bekannt,verwandt noch arbeite ich im Verkauf oder in der Kundenaquise noch bin ich auf irgendeine andere Art mit der Fa. Ullstein-Concepts verbandelt. Habe die Seite nur zufällig im Netz gefunden.
Wer die Infos benötigt und an der Richtigkeit der Seiteninfos zweifelt kann ja dort eine Anfrage machen. Adresse, Telnr., E-MailAdresse steht alles im Link.
Oder man fragt halt einen Prüfing der bekannten Prüforganisationen oder schreibt ne E-Mail oder was weiß ich.

Danke und Gruß
 
Aber ich weiß gar nicht, warum ich jetzt hier in Erklärungszwang komme.❓
Ich habe nur die Quelle gepostet wo meine Aussage herstammte, weil du danach gefragt hast.
In Erklärungszwang wollte ich dich nicht bringen. Mich hat nur die Quelle interessiert. Ich hab eben erst gesehen, dass du den Link dazu geteilt hast. Jetzt bin ich wieder etwas schlauer! Dank dir und Larsi
 
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