Single-Cab wird nicht mehr als LKW anerkannt - was tun?

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Hallo,

diese Woche bekam ich ein Schreiben, die Grundlage der Besteuerung müsse erneut überprüft werden, und ich soll Fotos einschicken oder beim Finanzamt vorfahren.

Ich fahre seit 2005 einen DODGE RAM SRT10 Single Cab, und bin mit der Überzeugung zum Finanzamt gefahren, daß es keine Probleme geben kann. Denkste!
:evil:


Zunächst kam die Sachbearbeiterin, die mich einbestellt hatte, und als sie sah, daß ich nur 2 Türen und 2 Sitzplätze habe, sagte sie, sie müsse ihren Sachgebietsleiter holen.
Der kam, sagte klipp und klar, die Tatsache, daß die Ladefläche größer ist als die Kabine, sei nur ein einzelnes Kriterium unter vielen, die anderen würden überwiegen, nämlich daß ich "nur" 590 kg zuladen kann, und daß die Höchstgeschwindigkeit 250km/h betragen würde. Damit sei es ein PKW, und die Ladefläche sei ja ohnehin nur "geringfügig" größer als die Kabine, also auch kein Grund ihn länger als LKW einzustufen.

Trotzdem war ich so freundlich wie nur möglich, er war aber von seinem Standpunkt nicht 1mm abzubringen. Er sagte, das sei schon immer so gewesen, ich solle froh sein, daß ich für die vergangenen Jahre keine Nachveranlagung bekäme, und die PKW-Steuer erst ab sofort zahlen müsse! Ich war so perplex, daß ich ganz vergessen habe zu fragen, wie schnell denn seiner Meinung nach ein LKW fahren dürfe (z.B.Sprinter) und wie viel denn ein LKW mindestens als Zuladung haben müsse (z.B. Caddy).
Ich sagte nur, ich würde das nicht akzeptieren und werde dagegen klagen, da meinte er nur, daß es ca. 4 Jahre dauern dürfte bis zu einer etwaigen Verhandlung, und daß ich nicht die geringste Chance hätte.

Ich habe noch von keinem Fall gehört, daß ein Single CAb/Regular Cab als PKW eingestuft wird. Ist Euch da was bekannt?

Ich werde am Montag meinen Steuerberater anrufen lassen und die Grundlagen der Einstufung verlangen. Kennt Ihr einen sehr guten Anwalt für Verkehrsrecht? Das lasse ich mir nicht gefallen. Soweit ich weiß, wäre ich der erste Single Cab-Fahrer mit PKW-Besteuerung. Oder ist das jetzt so?

Was soll ich tun?

viele Grüße
paul_tracy
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wirst du wohl nichts dran ändern können. Die Sitzen am längeren Hebel und die Gesetzeslage ist mehr als nur schlecht für uns.
 
ja ,so sieht es in Dt. aus. Der Staat ist eigentlich Pleite und da werden alle Hebel gezogen um an Geld zu kommen.
Modernes Raubrittertum.
Mathias
 
willkommen im club,

darüber gibt es hier seiteweise zu lesen, bist einer von vielen,
hast wohl noch nicht mitbekommen :idea:

ja aber doch kein einziger Fall als Single Cab!

Ich habe die Beiträge hier ausführlich gelesen.
Das was hier an Beiträgen zu lesen ist, das sind doch alles Quad-Cab!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ok, sorry, ich überflieg das alles, bis dato hat es mich noch nicht erwischt,
wobei es in stuttgart einen 3500er dually geben soll, der als pkw versteuert wird. mich wundert nichts mehr :redhotevil: :redhotevil:
 
Das ist falsch !!!
Es gibt eindeutige Vorschriften die besagen dass bis 2 Sitzplätze (ohne Fahrersitz) das Fahrzeug als Lkw einzustufen ist.
Sofern natürlich die Ladefläche größer als der Fahrgastraum ist.

KraftStG

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

... (2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten;
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung


vielleicht sollte sich der Finanzbeamte mal es StGB näher anschauen.
Danach fällt ne "Bemessung" bei deinem garnicht an, weil es ein 2 - Sitzer ist.
 
ich muss mich jetzt mal zum Punchingball hier machen :roll:
ABER sind wir das nicht alle selber ein wenig schuld
:!:
Glaubt ihr hier ist keiner dabei der irgendwo beim FA arbeitet, und mitliest.Wir haben hier ja auch mehrere unserer Freunde von der Rennleitung dabei :mrgreen:
Wenn jetzt so ein kleiner Kariere geiler Sack vom FA hier das alles so liest, dann rennt der mal schnell zu seinem Chef, und macht ratzfatz nen dollen Voeschlag
:evil:

Solche heiklen Themen sollten hier evtl. nicht so offen diskutiert werden.
Wenn die Bluthunde vom FA einmal Geld gerochen haben, sind die nicht mehr zu bremsen
:evil:
 
vielen Dank für Eure Antworten!

Das ist falsch !!!
Es gibt eindeutige Vorschriften die besagen dass bis 2 Sitzplätze (ohne Fahrersitz) das Fahrzeug als Lkw einzustufen ist.
Sofern natürlich die Ladefläche größer als der Fahrgastraum ist.

hallo wrangler,

kannst Du mir bitte sagen wo man das schriftlich finden kann?


ich muss mich jetzt mal zum Punchingball hier machen
ABER sind wir das nicht alle selber ein wenig schuld Glaubt ihr hier ist keiner dabei der irgendwo beim FA arbeitet, und mitliest.Wir haben hier ja auch mehrere unserer Freunde von der Rennleitung dabei
Wenn jetzt so ein kleiner Kariere geiler Sack vom FA hier das alles so liest, dann rennt der mal schnell zu seinem Chef, und macht ratzfatz nen dollen Voeschlag
Solche heiklen Themen sollten hier evtl. nicht so offen diskutiert werden.
Wenn die Bluthunde vom FA einmal Geld gerochen haben, sind die nicht mehr zu bremsen

ich kann in diesem Thread nichts finden, was negative Folgen für uns haben könnte

viele Grüße
paul_tracy
 
Das ist falsch !!!
Es gibt eindeutige Vorschriften die besagen dass bis 2 Sitzplätze (ohne Fahrersitz) das Fahrzeug als Lkw einzustufen ist.
Sofern natürlich die Ladefläche größer als der Fahrgastraum ist.

KraftStG

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

... (2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten;
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung


vielleicht sollte sich der Finanzbeamte mal es StGB näher anschauen.
Danach fällt ne "Bemessung" bei deinem garnicht an, weil es ein 2 - Sitzer ist.


Quatsch. Das ist hier grundsätzlich uninteressant.
Das Thema ist (auch hier) hunderttausendfach durchgekaut worden.
Was die Finanzpupser hier machen ist ILLEGAL !!!
Leider mimte sogar das Bundesverfasungsgericht die 3 berühmten Affen nach..........
Die Finanzpupser sind verpflichtet, danach zu besteuern, was im KFZ-Brief vom technischen Dienst klassifiziert wurde: LKW und nichts anderes !! Alles andere Gutdünken und Willküre ist illegal, ja illegal = gesetzeswidrig.
Das ist unser "Rechtsstaat"................
:evil:
:evil:
 
und zum x-ten Mal: wir haben "LKW" eingetragen und fertig (genauso wie VW/Mercedes-Doka mit Pritsche).
Aber manche verstehens nie.
 
Warum schmeissen wir nicht zusammen, nehmen uns 'nen Anwalt und klagen? 500€ pro Forumsmitglied sollten reichen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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