PKW / LKW Steuer

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Laut Zoll Augsburg ist auch ein t5doka als Pkw versteuert...
 
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Handwerksunternehmer, die einen Pickup besitzen, dürfen diesen nicht generell als Lkw anmelden und somit günstiger versteuern. Dieses Urteil hat das Finanzgericht Münster gefällt. Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die ihren Pickup bei der Zulassungsstelle als Lkw angemeldet hatte. Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung auf wichtige Kriterien bei der steuerrechtlichen Einstufung als Lkw hin.
Kfz-Steuer: Pickup darf nicht als Lkw eingestuft werden
Bild: karl51/Fotolia.com
Der Bundesfinanzhof nennt Kriterien für eine günstigere Besteuerung in der Lkw-Fahrzeugklasse.
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Fahrtenschreiber für Pkw und Nutzfahrzeuge im Handwerk (PDF, 266 kB)

Handwerksunternehmer können ihr Pickup-Fahrzeug nicht generell als Lkw bei der Zulassungsstelle anmelden und somit beim Finanzamt die günstigere Besteuerung als bei einem Pkw geltend machen. Das hat das Finanzgericht Münster entscheiden. Trotz eines Sattelzapfens, an dem man einen Sattelzuganhänger aufnehmen kann, darf der Besitzer sein Fahrzeug nicht zwangsläufig als Lkw bei der Zulassungsstelle anmelden.

In dem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde, klagte eine Fahrzeugführerin, die ihr Auto, ein Dodge RAM 2500, als Lkw anmeldete und auch dementsprechend versteuern wollte (Az. 13 K 1889/12 Kfz).

Das Finanzamt sah den Wagen jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer (Hubraumbesteuerung) entsprechend höher fest. Daraufhin reichte die Frau Klage ein, die das Finanzgericht abwies. Die Richter machten die Klägerin auf einige wichtige Kriterien bei der steuerrechtlichen Einstufung ihres Fahrzeuges aufmerksam, die sie als nicht erfüllt ansahen.
Ladefläche und zulässige Zuladung als Kriterium

Das Gericht erklärte, dass „für die Kraftfahrzeugsteuer die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich ist“. Ob ein Pkw die Zulassungskriterien für einen Lkw besitzt, hängt davon ab, wie groß die Ladefläche und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung des Fahrzeuges sind. Diese beiden Merkmale geben Auskunft darüber, ob das Fahrzeug eher für die Lasten- oder Personenbeförderung geeignet ist.

Der Bundesfinanzhof (Bfh) gehe typisierend davon aus, dass Pickup-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend Lasten, sondern Personen von A nach B bringen. Die Ladefläche oder der Laderaum darf dabei aber nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmachen. Ist die Nutzfläche größer, kann der Handwerksunternehmer sein Fahrzeug in der steuerlich günstigeren Lkw-Klasse zulassen und versteuern.

Im Streitfall vor dem FG Münster stellte ein Gutachter fest, dass die Bodenfläche der Fahrgastkabine im Dodge RAM 2500 mit 3,39 Quadratmetern größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges ist. Auch die festgestellte Höchstgeschwindigkeit des Autos „spricht eher für einen Pkw“, so das Gericht weiter.

Bei dem betreffenden Fahrzeug handele es sich somit „kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw“, wie die Richter abschließend in ihrem Urteil begründeten.

Kam gerade vom Anwalt..
 
Dann muß Dein Anwalt sich mal aktualisieren.
Das Urteil ist von 2007. Seid dem gab es schon die diversesten Änderungen.
Eine entscheidende ist, dass das heute der Zoll macht und im Urteil das Finanzamt steht.

Eine weitere entscheidende Änderung ist, dass Fahrzeuge prinzipiell SO zu versteuern sind, wie sie verkehrstechnisch eingestuft sind.

Außer...

Und da kommt dann wieder der schlechte (oder ganz ausgefallene) Sex des Zolbeamten in der Nacht davor zum tragen...
 
Gechlechtsverkehr ist nun mal kein Güterverkehr (zumindest meistens). :mrgreen:

Und da kommt dann wieder der schlechte (oder ganz ausgefallene) Sex des Zolbeamten in der Nacht davor zum tragen...

Wenn das noch hinzu kommt. Dann haste schlechte Karten für die LKW Besteuerung auch wenn das Automobil mit nem Ster Holz vorm Zoll steht. Dann sieht der/die Beamte/in evtl. nur wie gut der Sex wäre hätte er so ein Teil (zumindest im Kopfkino). Ich errinnere nur an Heather Thomas aus "Ein Colt für alle Fälle" :oops:
 
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Wie meinst das mit Verkehrstechnisch eingestuft??

Verkehrstechnisch heißt das, was das Auto ist. In unserem Fall halt: LKW, offener Kasten.
So wird er zugelassen, so wird er versichert und so muß er auch besteuert werden.
Steht sogar in der Gesetzesänderung von Ende 2012.

Bis halt eben auf diese kleine, doofe: "außer"

Das wohnt, glaub ich, im Absatz 18 oder wie das Ding hieß. Und damit hätte sich der Gesetzgeber auch das komplette Gesetz sparen können, denn es ändert sich nix

außer

der Zollbeamte hat vielleicht ne Crew Cap und träumt von nem Crew Cab

oder hatte am Vorabend wider Erwarten doch guten Sex. Who knows?
 
Ich hab aber (bald) nen Quad, keinen Crew
 
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Ich hab aber (bald) nen Quad, keinen Crew

Dann kommt es evt. nicht auf die Qualität vom Sex an, sondern nur ob oder ob nicht :mrgreen:

Du wirst es in Bälde erfahren. Und wenn das Einer vorhersagen könnte, würde er seine Fähigkeiten besser aufs Lotto spielen verweden :mrgreen:
 
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GuzziTom du meintest das hier oder

Re: KFZ Steuer

Beitragvon Pharao » 29. Mai 2013 17:04
Es interressiert die auch nicht.

Folgende Antwort bekommen:

Die von Ihnen geschilderte Thematik ist seit Jahren ein Problem.
Bis 11.12.2012 waren die Finanzämter nach ständiger Rechtsprechung bei der Besteuerung eines Kfz nicht an
die in den Papieren eingetragene Fahrzeugart gebunden. Ein LKW konnte also auch als PKW besteuert werden.
Dieses ist z. B. der Fall bei Pick-ups, in denen die Ladefläche kleiner ist als die Personenbeförderungsfläche ist
(insbesondere also Pick-ups mit Doppelkabine).
Durch eine Gesetzesänderung sind seit 12.12.2012 die Finanzämter nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 KraftStG zwar an die
verkehrsrechtliche Eintragung (z. B. LKW) gebunden.
§ 18 Absatz 12 KraftStG lautet jedoch:
"Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer
als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."
Es ist also weiterhin auf die alte, o. g. Regelung abzustellen.
Durfte (bis 11.12.2012) Ihr Fahrzeug vom Finanzamt als PKW besteuert werden (Pick-up mit Doppelkabine), so darf es also auch weiterhin
als PKW besteuert werden.
 
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Der Beamte hat noch ganz andere Möglichkeiten so ein Auto als PKW zu besteuern, ein Hammer ist z.B. das äußere Erscheinungsbild - Klartext: Auto schön und glänzt = PKW :mrgreen:
 

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Wie willste den das Fahrzeug, anders als in den Papieren steht, anmelden ????
Bei der Zulassungsstelle gibt's ja kein "Wünsch Dir Was"
 
fragen kost nix. gibt ja verschiedene wege wie die rams angemeldet sind.

ick glob du schnallst det nich
:|
 
So Steuerbescheid ist da… 630,- euro :mrgreen: 2014er Laramie CC.

Im Brief steht LKW. An der Zulassungsstelle galt auch LKW für die Erstellung der Papiere, bei der HUK gilt auch LKW weil die Zulassungsstelle entsprechend auch so weiter vermittelt hat. Aausser bei der KFZ Steuer…. das scheint denen Latte zu sein. :mrgreen:

Aber eine Sache ist komisch… ich habe eine längere Debatte mit der HUK gehabt weil die zwar das Fahrzeug aufnehmen können allerdings sind die Typschlüsselnummern die die HUK jetzt vorliegen hat (7004 &981 oder sowas) auf ein 2014er RAM als PKW!!! gemünzt! Auf meine frage hin warum die nun aber mein Auto als LKW zulassen wollen gabs als Antwort.. "Ihr Händler hat die Fahrzeugpapiere mit genulltem Schein erstellen lassen" ?!? was heisst das genau?

Das im schein statt 981 lauter nullen stehen ist mir klar.. aber laut Fahzeugzuordnungsliste gibt es in DE zwei RAM´s! einmal als LKW und einmal als PKW - dabei handelt es sich um ein und dem selben Auto?!?!

Klar für Steuer offensichtlich egal.. aber versicherungstechnisch und vor allem Versicherungs - LEISTUNG - technisch ist es NICHT egal ob die Kiste nun bei der Vers. als PKW oder LKW zugelassen wird!
 
zugelassen muss der ram so werden wie es im gutachten steht, da muss sich die zulassungsbehörde dran haten.
da kannst fragen wie du willst.


es ist einfach so und ein kampf gegen windmühlen
 
So Steuerbescheid ist da… 630,- euro :mrgreen: 2014er Laramie CC.

Einspruch einlegen und zurück!!!

Bei mir ist es auch noch am laufen. In meinen Augen kann man kann nicht einen Nissan Navara oder Toyota HiLux -jeweils DoKA- als LKW besteuern (habe ich schriftlich!!) und einen Ram als PKW
:!:
Der Zoll ist lt. eigenen Angaben mit der KFZ-Steuersache hoffnungslos überfordert, darum ziehen sich gerade die Einsprüche eeewig lange hin.
 
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