Neues (und letztes) von der Steuerfront,leider nichts gutes!

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dann wartet mal bis der staat wirklich richtig viel geld braucht und die Inflation anzieht ....
 
da es ja zu diesem Thema die unterschiedlichsten Auslegungen und Deffi. von dem Finanzbeamten gibt und hier Flaxi z.B. sich darüber ärgert, das es in jedem Bundesland anderts gehändelt wird, schlage ich vor wir machen mal eine Aufstellung wer, wieviel, wo, für was zahlt. Die soll ohne Kennzeichen vom Auto stattfinden, damit nicht nach hinten geschossen wird. Dies soll nur zur Argumentation bei den einzelen FA dienen, damit jeder von uns Beispiele in der Tasche hat, um sich zu wehren(wenn`s hilft).
Also ich stell mir dies so vor:


Bundesland: Sachsen-Anhalt
Fahrzeugtyp: 1500 Dodge Ram Quad Cap,Long Bed (Gas)
Steuer: 178,-€
 
da es ja zu diesem Thema die unterschiedlichsten Auslegungen und Deffi. von dem Finanzbeamten gibt und hier Flaxi z.B. sich darüber ärgert, das es in jedem Bundesland anderts gehändelt wird, schlage ich vor wir machen mal eine Aufstellung wer, wieviel, wo, für was zahlt. Die soll ohne Kennzeichen vom Auto stattfinden, damit nicht nach hinten geschossen wird. Dies soll nur zur Argumentation bei den einzelen FA dienen, damit jeder von uns Beispiele in der Tasche hat, um sich zu wehren(wenn`s hilft).
Also ich stell mir dies so vor:


Bundesland: Sachsen-Anhalt
Fahrzeugtyp: 1500 Dodge Ram Quad Cap,Long Bed (Gas)
Steuer: 178,-€

Ich würde dringend von solch einer Liste abraten,
zumal das auch innerhalb eines Bundeslandes unterschiedlich gehandhabt wird
:!:
:!:
:!:


Gruss Bernd
 
die Liste bringt ja nichts, es kann nur zu einem Schuß in die falsche Richtung kommen....
Fakt ist: die FAs können tun und lassen und festlegen wie es ihnen in den Kram kommt. SIe sind nicht (mehr) an das Gesetz gebunden. Und dieses Urteil kam von höchstrichterlicher Stelle. Da ist nichts mehr zu machen. In einer Diktatur hätte man sowas erwarten können, aber.....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo zu diesem Thema eine positive Entscheidung:
Die Finanzamtstante (sehr nett) hat mit einem Zollstock festgestellt das es sich bei meinem QuadCab um einen LKW handelt. War superzufrieden mit der Behandlung...es gibt also auch nette Ausnahmen.
Gruss vom orangepearlram
 
Gibts in Brieselang noch Grundstücke oder Immobilen? :mrgreen:

P.S.wenn ich mir die härter werdende politische Großwetterlage ansehe,dann freue ich mich,dass ich mit meinem Ram überhaupt noch mal ne
Runde drehen darf.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
WIR sind das Volk und die Macht in Einigkeit
;-)
......... aber wir sind ( die meisten von Geburt an deutsch und das ist unser Problem ,-) )

so ende der politik hier
 
SO, ich habe nun das Urteil gefunden:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090831_1bvr322708.html

Ist euch aufgefallen, dass es hier um einen "Toyota J7 Land Cruiser" geht! Das Fahrzeug ist mit Sicherheit kein LKW Offener Kasten! Geht gar nicht. Auch hat die Dame ihr Auto auf- und dann wieder abgelastet. Das ganze bezieht sich hier auf die Steuer für ein Kombinationskraftfahrzeug (ab einem Zulässigen GG von mehr als 2,8t). Die werden in der Richtlinie 2001/116/EG geregelt.

Im Urteil heißt es auch: Aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich insbesondere, dass die Fläche zur Beförderung von Personen größer sei als die Ladefläche. Auch das trifft auf einen Ram nicht zu!

Ein Dogge Ram ist ein LKW und kein Kombinationskraftfahrzeug. Denn im Urteil wird auch auf die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (im Folgenden: Richtlinie 2001/116/EG) hingewiesen! Dort steht:

3. Kraftfahrzeuge der Klasse N
BA | Lastkraftwagen | Siehe Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [2], Anhang I Abschnitt 2.1.1 |
BB | Van | Lastkraftwagen mit in den Aufbau integriertem Führerhaus |
BC | Sattelzugmaschine | Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.1.1 |
BD | Straßenzugmaschine | Siehe Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.1.1 |
- Hat jedoch ein als BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg:
- mehr als 6 Sitzplätze außer dem Fahrersitz
oder
- treffen die beiden folgenden Bedingungen zu:
i) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 6 und
ii) P – (M + N × 68) ≤ N × 68
wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.
- Hat jedoch ein als BA, BB definiertes Fahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 3500 kg und trifft für BC oder BD mindestens eine der folgenden Bedingungen zu:
i) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt mehr als 8 oder
ii) P – (M + N × 68) ≤ N × 68
wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.
Siehe Teil C Abschnitt 1 dieses Anhangs zu den Begriffsbestimmungen für "Sitzplätze", P, M und N.


Auszug aus der Richtlinie 97/27/EG:
2.1.1. Kraftfahrzeuge der Klasse N:
2.1.1.1. Lastkraftwagen bezeichnet ein Kraftfahrzeug der Klasse N1, N2 oder N3, das ausschließlich oder überwiegend für die Beförderung von Gütern bestimmt und gebaut ist. Ein Lastkraftwagen kann auch einen Anhänger ziehen.



Nach der Richtlinie 70/156/EWG wird die Klasse bestimmt:

2 . Klasse N : Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit 3 Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .
- Klasse N1 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht bis zu 3,5 t .
- Klasse N2 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis 12 t .
- Klasse N3 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 12 t .

Also ist ein Dodge Ram 1500 ein Fahrzeug der Klasse N1 und somit ein Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung; auf gut Deutsch „LastKraftWagen“ Somit ist ein Dodge Ram auch kein Kombinationsfahrzeug, kein Wohnmobil und auch kein Bus.

Bei Allradfahrzeugen muss auch Punkt 4 der Richtlinie 2001/116/EG beachtet werden:

4. GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)
4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind:
- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
- es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Hat ein Dodge Ram 4x4 eine Differentialsperre? Welcher Finanzbeamte kann durch Berechnung nachweisen, dass ein Dodge Ram eine Steigung von 25% überwinden kann? Ein Versuch ist nach der Verordnung nicht drin, wobei es auch schwer sein dürfte solche eine konstante Steigung von einer bestimmten Länge zu finden. Dann währe die Fahrzeugbezeichnung nach der EU „N1G“

Noch etwas habe ich bei der Begründung gefunden:
eines Personenkraftwagens in § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 KraftStG, wonach „Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF“ wie der „Toyota J7 Land Cruiser“ als „Personenkraftwagen“ gelten.

Vergleichen wir mit einem Ram mit QuadCab. Er hat nur 2 Feste und 4 Bewegliche Sitze. Das heißt doch, dass die hintere Sitzreihe auch für Gütertransport gedacht ist (hier ist auch ein Ladeflächenboden vorhanden. zB. für den Transport von Fässern.) und die Sitze bei zeitweiliger Personenbeförderung heruntergeklappt werden können. (Oder ist da jemand andere Meinung?)

Grüße
der Mann von Petra (Vladimir)
 
@Petra-Vladimir:
nach Verkehrsrecht ist ja alles im Lot: LKW.
Fakt ist aber, daß sich die FAs nicht an das Verkehrsrecht (entgegen des Gesetzes) halten müssen, sondern freie Hand (Willkür !!) haben, um vom Beamterfenster aus runterzuschauen und zu sagen "PKW". Da hilft eben kein Jammern. Das ist ja die ewige Ungerechtigkeit - nein: Illegalität und Gesetzesbruch !!
Und das Ganze vom BVG Karlsruhe abgesegnet. Blind wie die Justizia........
:evil:


Hier nur mal ein Kriterium der Finanzämter:
Pick ups werden seit Jahren vom Bundesfinanzhof als PKW angesehen, es sei denn (1) die Ladefläche ist größer als die Innenfläche der Kabine und (!) wenn zugleich (2) die Zuladung bei 40% oder mehr des zulässigen Gesamtgewichts liegt.

Nun messt mal schön.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hier nur mal ein Kriterium der Finanzämter:
Pick ups werden seit Jahren vom Bundesfinanzhof als PKW angesehen, es sei denn (1) die Ladefläche ist größer als die Innenfläche der Kabine und (!) wenn zugleich (2) die Zuladung bei 40% oder mehr des zulässigen Gesamtgewichts liegt.

Nun messt mal schön.

Wo steht das? Wo kann ich das nachlesen?
 
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