geänderter Bußgeldkatalog bezüglich HU?!

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Ganz gewaltiger Irrtum - so lange das Fahrzeug angemeldet ist, muss es auch zum TÜFFFFFFF,
ganz egal wo das rumsteht.


Gruss Bernd

Absoluter Blödsinn
Wenn ich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehm brauch mein Auto nen Tüv.
Wenn ich meine Versicherung/Steuern bezahlen kann das Ordnungsamt mich an A...l
Der Tüv tut keine Anzeigen wegen überzogenener Hu weiterleiten/beantragen
Auf den Weg zum Tüv, kann natürlich ein Beamter die überzogene HU beanstanden-siehe Bußgeldkatalog
 
die Sache ist alles was das Streifenhörchen sieht kann er ahnden
ob das das Moped inner Garage oder aufen Hänger aufen weg zum
Tuv sobald er es sieht kann es Geld kosten mit dem Kennzeichen
hat er auch gleich die passende Anschrift. Der Trick ist Kennzeichen
abdecken oder abschrauben. Dem Tuv ist das egal.
 
und selbst wenn ich ein Auto aufm Gründstück habe, haben die noch lange kein recht das zu betreten um mir nen Strafzettel zu verpassen…

:roll:


KV
kannste vergess....

Ich hab schon einen Punkt (oder waren es zwei???) bekommen, weil ein nicht genutzter Werbeanhänger auf einer unserer Wiesen stand.
HU war 8 Monate abgelaufen, das Ding stand schon mind, ein Jahr an der Stelle.
Dazu dann ein kleines Bußgeld, mit Bearbeitungsgebühr knapp über 60 Euro...
 
Bei solchen Diskussionen hört man immerwieder:
-ich fahr schon seit Monaten ohne Tüv,mich hat noch keiner angehalten
-ich hab mein Mopped mit 2 Jahren abgelaufenenen Tüv hingefahren und problemlos neuen bekommen
-etc.
Das mag alles stimmen,ist aber bei einer solchen Frage nicht hilfreich.Wenn jemand z.B. fragt:"Darf ich mein Auto 5 Monate ohne Tüv angemeldet stehen lassen?",gibts nur eine richtige Antwort:"Nein."
Wie schon oben gesagt,solange ein Fahrzeug angemeldet ist,muß es immer eine gültige Plakette aufweisen,egal ob man damit fährt oder nicht und egal wo es steht,,ob auf offener Str.,oder Privatgrundstück.
Wenn die Polizei übers Gartentor schaut und sieht,das der Tüv abgelaufen ist,kann sie es zur Anzeige bringen und du kannst nichts dagegen tun (gab schon ein paar Urteile darüber).
Über den Sinn oder Unsinn kann man diskutieren,ebenso darüber,das es evtl. recht selten angewandt wird (in dem einem Landkreis mehr als im anderen),aber nicht darüber,das es so ist.
Und das ist´s doch ,was am Ende zählt,und nur das hilft dem Fragenden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
man findet ja gera im Netz ne Menge Informationen bezüglich überzogener TÜV-Plaketten. Was ich aber nicht finde ist eine Aussage, ab wann das in Kraft triit. Mal findet man den 1. April, mal "gar nichts"...
Weiß mehr was "definitives"?
Habe 2 Moppeds in der Garage die dringendstim vergangenen Jahr zum TÜV gemußt hätten :mrgreen:



…..
so,.. hab mich heut mal schlau gelesen und nehme meine Aussagen alle zurück..
habe volgendes gefunden…
*********
in den Klammern stehen Beschlüsse/Urteile

"Die Halter sind verpflichtet, ihre zugelassenen Fahrezuge in periodischen Abständen überprüfen zu lassen. Nichtbenutzung im öffentlichen Verkehrsraum [trotz Zulassung] berührt die Vorführpflicht nicht!!! (vgl. Zw VM 78 15, Bay VRS 58 432, 62 386, Ko VRS 50 144, KG NZV 90 362); entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (Bay VRS 46 469).".

und damit Nichts passieret aufm weg zum TÜV, einen Termin vereinbaren, Termin schriftlich bestätigen lassen und diesen dabei haben aufm weg zum Tüv, dann kann dir kein Streifenhörnchen was anhaben, das ist sicher wie das Amen in der Kirche,..

und zurück Datiert wird auch nicht mehr, es gilt 2 Jahre ab Vorführung..
 
…..
so,.. hab mich heut mal schlau gelesen und nehme meine Aussagen alle zurück..
habe volgendes gefunden…
*********
in den Klammern stehen Beschlüsse/Urteile

"Die Halter sind verpflichtet, ihre zugelassenen Fahrezuge in periodischen Abständen überprüfen zu lassen. Nichtbenutzung im öffentlichen Verkehrsraum [trotz Zulassung] berührt die Vorführpflicht nicht!!! (vgl. Zw VM 78 15, Bay VRS 58 432, 62 386, Ko VRS 50 144, KG NZV 90 362); entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (Bay VRS 46 469).".

und damit Nichts passieret aufm weg zum TÜV, einen Termin vereinbaren, Termin schriftlich bestätigen lassen und diesen dabei haben aufm weg zum Tüv, dann kann dir kein Streifenhörnchen was anhaben, das ist sicher wie das Amen in der Kirche,..

und zurück Datiert wird auch nicht mehr, es gilt 2 Jahre ab Vorführung..


in bayern leider erst ab 1. april 2012 :idea:
 
die rechnung möchte ich sehen, wie die auf 75.- + 1 P. kommen :roll:
:?:

...muss mich korrigieren, es sind nicht 75,-€, sondern "nur" 20,-€ Verwarnung +1 Punkt.
 
Ganz gewaltiger Irrtum - so lange das Fahrzeug angemeldet ist, muss es auch zum TÜFFFFFFF,
ganz egal wo das rumsteht.


Gruss Bernd

Sagt Wer??

Ein paar meiner Mopes's sind schon seit Jahren überfällig... das längste 5 Jahre und angemeldet sind die ununterbrochen. Stehen in der Garage warum also sollten die zum TÜV ?
 
Wenns einer sieht und Bock drauf hat bekommst Post. Erklaer das dann deinem Anwalt oder lies das Thema durch.
 
Wenns einer sieht und Bock drauf hat bekommst Post. Erklaer das dann deinem Anwalt oder lies das Thema durch.

Hab ich doch :mrgreen:

Ich hatte vor Jahren schon mal Stress weil Nummernschild von der Straße aus lesbar war und bekam eine Aufforderung zum überweisen
:-D

Nachdem ich nachgewiesen hatte, dass das Moped zu diesem Zeitpunkt gar nicht fahrbereit war ( Motorschaden) wurde eingestellt.
Vorher war nämlich das Argument: aber Sie hätten am Verkehr teilnehmen können.
Für mich nicht nachvollziehbar denn dieses Argument kann ich immer bringen auch bei abgemeldeten Fahrzeugen.
 
Richtig, darauf berufen die sich. Du hast ein fahrbereites Fahrzeug ohne Düff. Mit deinem "Schaden" hast dann eine angenehme Luecke gefunden, Glueckwunsch.
 
Sagt Wer??

Ein paar meiner Mopes's sind schon seit Jahren überfällig... das längste 5 Jahre und angemeldet sind die ununterbrochen. Stehen in der Garage warum also sollten die zum TÜV ?

"Die Halter sind verpflichtet, ihre zugelassenen Fahrezuge in periodischen Abständen überprüfen zu lassen. Nichtbenutzung im öffentlichen Verkehrsraum [trotz Zulassung] berührt die Vorführpflicht nicht!!! (vgl. Zw VM 78 15, Bay VRS 58 432, 62 386, Ko VRS 50 144, KG NZV 90 362); entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (Bay VRS 46 469).".
 
Bei meinem war der TÜV im April 08 abgelaufen. Am 22.12.2011 zum Tüv gefahren, weder zurückdatieren noch sonst irgend was, Ohne Fragen und Probleme. Mich sehen die dort erst wieder im Dezember 2013 :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
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