Das Kölner Steuer-Urteil inkl. Kommentar von Proallrad e.V.

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Die Zulassungsstelle stellt die Zulassung als LKW ganz bestimmt nicht in Frage. Im Gegensatz zum FA MUSS sich diese nämlich ans Verkehrsrecht halten und wenn der TÜV das Fahrzeug als LKW der Klasse N klassifiziert und abgenommen hat dann kann die Zulassungsstelle nicht anders als dies zu übernehmen.
Im Gegensatz kann das FA das (derzeit leider) schon (noch) und tut es auch bisweilen.

In ein paar Wochen wissen wir mehr obwohl ich jetzt schon sagen kann das das Urteil des BFH nicht 1:1 auf die Pickups übertragbar sein wird!
 
Hab den Bescheid bekommen, LKW!!!
;)
 
Dein Wort in Gottes Ohr Thorsten... aber ich galub da sind Sie schon
8)
.............................................. hab schon die Kommentare im ProAllrad-Forum gelesen... =D> :thumbright:
 
Hi Leute,

ich habe ebenfalls Probleme mit dem FA.
Habe gegen den Steuerbescheid als PKW einspruch eingelegt und als Antwort kam zurück
Wollen Sie Ihren Einspruch zurückziehen ....ja ....nein (natürlich nicht.... wrum sollte ich.... ich habe doch nichts zuverschenken)
Begründung:
Das äußere Erscheinungsbild desFahrzeugs ist das eines Pkw Trotz der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw wird das Fahrzeug steuerlich als Pkw behandelt und der Hubraumbesteuerung unterworfen.
Bei Kraftfahrzeugen mit offener Ladefläche ist eine Einordnung als Lkw grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbefördrung dienenden Bodenfläche übertrifft (BFH-Urteil vom 08.02.2001 VII R 73/00).

Aus den vorgenannten Gründen vermag ich einer Gewichtsbesteuerung nicht zu entsprechen.
Ich bitte Sie, mir auf beiliegendem Schreiben mitzuteilen, ob Sie Ihren Einspruch zurücknehmen.

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den habe ich natürlich nicht zurückgenommen.
 
Halloechen Allerseits

bei uns ist die Wartezeit mitlerweile auch schon ein bissl lang. Wir bekamen Mitte August das Schreiben vom FA, mit "Fragebogen" zum Ankreuzen, incl Bitte um aussagekraeftige Bilder ( Seite + Blick auf die Ladeflaeche ) und einer formlosen Angabe, inwiefern wir den RAM nutzen sowie der Info, dass trotz alledem ein Vorstellen des Fahrzeuges vonnoeten sein koennte... .

Haben wir dann auch alles so ausgefuellt und losgeschickt, incl unserem "Angebot", gerne persoenlich das Fahrzeug vorstellig werden zu lassen, und warten noch heute. Mal sehn, was bei uns herauskommt. Unser Kreis ist fuer gewisse "Lust und Laune" ja bekannt, besonders was Kennzeichen und Sondergehmigungen angeht, aber das ist ja Sache der Zulassungsstelle.
Ob das FA vielleicht ein bissl kulanter ist, wird sich hoffentlich bald heraússtellen. Bis dahin bleibt die Ungewissheit und das taegliche Warten, ob Post da ist oder gar schon die LKW Steuer vom Kto. abgebucht, grins.

Also, weiterhin Daumendruecken, all denen die auch noch in der Schwebe haengen wie wir

Bis denne

M&M
 
Hab auch eine Einladung zum Anschauen vom FA bekommen mit der Bitte um vorherige Terminabsprache.
Ich greif also zum Telefon und ruf da an: Die für mich zuständige Sachbearbeiterin war nicht da aber Ihr Kollege nahm sich um den Fall an. Er meinte, Sie müssten momentan vom Urteil in Baden-Würtemberg ausgehen (Gesamtbetrachhtung des Fahrzeugs), und da wäre es seiner Ansicht nach ein PKW. Daraufhin hab ich ihm vom Kölner Urteil erzählt und dass bis in 3-4 Wochen mit einer Veröffentlichung des Urteils zu rechnen ist. Seine Antwort: (O-Ton)
"Ja dann machen wir da jetzt keinen Stress draus, weil wenn ich jetzt einen Bescheid erteile, werden Sie sowieso Einspruch einlegen und wir beide haben nur zusätzliche Arbeit, Ärger und jede Menge Schreibkram. Wir legen das ganze jetzt erstmal auf Eis so bis Anfang Dezember, dann sollte zu dem Urteil auch die Verwaltungsanweisung veröffentlicht sein und dann sehen wir weiter."
Ich dachte, ich höre nicht richtig, es gibt also doch noch Finanzbeamte mit Hang zur Realität, und das in Bayern.....
Also warte ich jetzt einfach mal ganz in Ruhe ab.

Grüsse an alle

Andy M
 
Mittlerweile liegt das Urteil des BFH zu dem von uns geführten Musterverfahren II R 63/07 i.d.S. Mehrzweckfahrzeuge AF vor. Das Urteil selbst befasst sich weder mit dem von uns vorgetragenen Ausführungen zum Gesetzestext, noch mit dem Gesetzestext als solches.

Vielmehr baut der BFH ein Rechtskonstrukt auf, das weder in der Gesetzesmaterie zum 3 Änderungsgesetz, noch in der bisherigen Rechtsprechung jemals Erwähnung gefunden hat und auch nicht dem KraftStG (§2 Abs 2 Satz 1) entspricht.

Wir haben das Urteil mit entsprechenden Kommentaren versehen, damit auch für den juristischen Laien nachvollziehbar ist, was der BFH in seiner Rechtsauslegung des KraftStG versucht => BFH-Urteil

Als Konsequenz des BFH Urteils haben wir Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ein Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts liegt auch schon vor. Es geht also weiter!!!
 
heute flattert auch so'n Wisch auf meinen Tisch:
nix Fragebogen, sondern Vorführung. Mal schauen...
Im ANschreiben steht allerdings schon mal der Hinweis: "....ist zu ermitteln und eindeutig festzustellen, ob die Fahrzeugfläche des Fahrzeuges, die der Personenbeförderung dient, geringer ist als die restliche Fläche, die von der Bauart her für die Güterbeförderung gedacht ist...."
Dann steht noch ein Passus drin, der - wenn es nicht so ernst wäre - schon fast amüsant wirkt:
"Selbst eine nachweisbare Nutzung als reines Gütertransportmittel kann den objektiven Eindruck eine PKW nicht verändern (BFH vom 5.5.98, AZ: VII R 104/97, BStBl II 1998, 489)"
Das muß man sich auf der Zunge mal zergehen lassen..... :shock:
:evil:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...
"Selbst eine nachweisbare Nutzung als reines Gütertransportmittel kann den objektiven Eindruck eine PKW nicht verändern (BFH vom 5.5.98, AZ: VII R 104/97, BStBl II 1998, 489)"
Das muß man sich auf der Zunge mal zergehen lassen..... :shock:
:evil:

Soll heissen, lächle und zahle :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
Hallo Leute nach längerer mal wieder Krankheits bedingter Pause bin ich wieder an Bord, hoffentlich für länger.... Mal ganz komisch, kaum ist das Urteil da liegt bei einem Forumsmitgleid gleich ein Rechtsbescheid im Briefkasten, ist das ein Zufall oder haben die schon gelauert??? An den Rechtsfachmann dem wir alle vertrauen: Sag mal also wenn ich das Urteil so lese heißt das doch klipp und klar wenn man ein reines Nutzfahrzeug (Ladefläche größer als Personenbeförderungsfläche) hat hat man weder ein PKW noch ein MZF und ist somit nach Gewicht zu besteuern??? Oder habe ich das jetzt falsch interpretiert, kann bei der ganzen Unsinnigkeit des Urteils und der "Rechtsbeugung", man stelle sich vor jedes Gericht schreibt einfach mal ein paar Gesetze nach Bedarf!!!! Schon mal vorkommen.... Aber im Grunde wenn ich es richtig gedeutet habe ist das Urteil blöööööd für alle Geländewagenfahrer und guuuuut für alle PU Fahrer?
 
Blöd für alle Geländewagenfahrer: Ja! Ist aber ja noch nicht das Finale, wir haben noch n Spiel in Karlsruhe...
Gut für alle Pickupfahrer: Mitnichten! Von der Tendenz her sieht es zwar relativ gut aus für die Pickups. Da diese aber garnicht Gegenstand der Verhandlung vorm BFH war, stehen wir mit den Fahrzeugen immernoch ohne Klärung da. Hierzu wird es aber demnächst eine Verhandlung einer Pickup-Klage geben (zunächst noch vorm Landes-Finanzgericht, also erste Instanz).
 
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