PKW / LKW Steuer

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ob 185€ oder 210€ ist doch so gut wie egal...oder
8)
hauptsache LKW steuer... :mrgreen:

Klugscheissmodus an: Es gibt KEINE LKW-Steuer. Es gibt Gewichtsbesteuerung. Also die Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht.
KSM aus.
 
Klugscheissmodus an: Es gibt KEINE LKW-Steuer. Es gibt Gewichtsbesteuerung. Also die Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht.
KSM aus.

Jau, aber nicht für jeden,...soll ja schließlich etwas BESONDERES bleiben. :mrgreen:

Gruß
Rolf
 
Würde es schon für jeden geben, aber da die Leute zu faul (zu doof?) sind es nachzulesen, muss man es jede Woche neu erklären.
Für jede Erklärung, die ich gemacht habe... sei es auf FB oder hier im Forum je 10€ .... und ich könnte mir nen Neuen Limited kaufen :mrgreen:
 
Würde es schon für jeden geben, aber da die Leute zu faul (zu doof?) sind es nachzulesen, muss man es jede Woche neu erklären.
Für jede Erklärung, die ich gemacht habe... sei es auf FB oder hier im Forum je 10€ .... und ich könnte mir nen Neuen Limited kaufen :mrgreen:

Ist im PickUp Forum das gleiche.....da geistert das Schreiben auch schon ne Weile rum und alle hinterfragen es hundertmal anstatt mal selbst bei der Prüfbehörde damit vorstellig zu werden.
 
Ist im PickUp Forum das gleiche.....da geistert das Schreiben auch schon ne Weile rum und alle hinterfragen es hundertmal anstatt mal selbst bei der Prüfbehörde damit vorstellig zu werden.

ja...mag doch sein...aber doof und faul
8)
...wisst ihr alles
:?:


dadurch lebt doch ein Forum...und wenn die anderen euch nerven damit...dann antwortet doch nicht :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
Nein, dass hast du jetzt in den falschen Hals bekommen.....so meinte ich das nicht.

Wenn man sich den alten Steuerthread anschaut, werden viele Frage selbst beantwortet, wenn man einfach nur lesen würde.

Aber hier bekommt doch trotzdem jeder eine zielführende Antwort, wenn man mal nachfragt......zumindest oftmals :mrgreen:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Komme gerade vom TÜV Nord.
Umschlüsselung auf N1 BE problemlos erfolgt.
Ich brauchte noch nicht einmal auf die Fachliche Weisung 3/17 hinweisen. :mrgreen:
Weitere Änderung: im Schein unter S1, 2 Sitzplätze & als Ergänzung WW 5 :mrgreen:
Kosten: 46 und paar tote
Briefeintragung nochmal 15,60€
Jetzt warte ich auf den Zollbescheid.
 
Komme gerade vom TÜV Nord.
Umschlüsselung auf N1 BE problemlos erfolgt.
Ich brauchte noch nicht einmal auf die Fachliche Weisung 3/17 hinweisen. :mrgreen:
Weitere Änderung: im Schein unter S1, 2 Sitzplätze & als Ergänzung WW 5 :mrgreen:
Kosten: 46 und paar tote
Briefeintragung nochmal 15,60€
Jetzt warte ich auf den Zollbescheid.

bei der Zulassungsstelle brauchte ich nur 14,60€ bezahlen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: sonst alles das gleiche... :oops:
 
Da denkste an nix Böses...

Im Juli wurde erneut ohne Kommentar LKW-Steuer eingezogen.
Nun kam heute die Mitteilung, dass "der vorangegangenen Bescheid nach §12 Absatz 2 Nummer 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert worden ist." So werden aus 185 wieder 384€.

Hatte jemand diesen Paragraphen schonmal in der Mitteilung stehen?
Selbstverständlich lege ich erstmal Einspruch ein - hat ja letztes Jahr auch gut geklappt.
 
§ 12 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,

5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

Mein Zollonkel hat mir damals auch gesagt, daß das Computersystem dahingehend geändert wurde, daß diese Fahrzeuge aussortiert werden. So wahrscheints auch bei Dir.
 
§ 12 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,

5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

Mein Zollonkel hat mir damals auch gesagt, daß das Computersystem dahingehend geändert wurde, daß diese Fahrzeuge aussortiert werden. So wahrscheints auch bei Dir.

Gelesen habe ich dies ebenso, nur mit der Verarbeitung tue ich mich schwer. :roll: Stellen die sozusagen ihre eigene Vermessung in Frage?
 
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