Fahrtenschreiber - Fahrerkarte

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Servus miteinander,

ich habe einen nagelneuen RAM 2500 6,7 L Diesel erworben und muss wegen gewerblicher Nutzung einen digitalen Fahrtenschreiber integrieren. Die VDO Fachwerkstatt in Regensburg ist nicht in der Lage, aus dem CAN Bus ein Signal zu entnehmen. Wer hat hierzu Erfahrungen oder kann Hilfestellung geben?

Danke
 
bei meinem 06er srt10 ging das problemlos.

frag mal bei der fa. mercedes benz pickel in frauenaurach nach. die haben das bei meinem gemacht und kennen sich aus.

Frauenauracher Straße 95 • 91056 Erlangen • Telefon: 09131 / 794 -0 • Telefax: 09131 / 794 -154

gruß markus
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
bis 3,5 t gesamtgewicht (zugfahrzeug/anhänger) brauchst du kein kontrollgerät, da reicht ein fahrtenbuch, über 3,5t brauchst ein digitales kontrollgerät :idea:


bei einem zugfahrzeug das schon ein gg über 3 t. hat wäre das ja ein mini mini hänger :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
Hätte das gleiche Problem aber mit einem 2004er! Ich muss mir dann ja keinen digitalen Fahrtenschreiber einbauen, sondern kann noch einen analogen nehmen.

Hat so etwas schon jemand hier verbaut??
 
Hätte das gleiche Problem aber mit einem 2004er! Ich muss mir dann ja keinen digitalen Fahrtenschreiber einbauen, sondern kann noch einen analogen nehmen.

Hat so etwas schon jemand hier verbaut??

denke, wirst wohl ein digitales einbauen müssen!
umrüstung nach defekt, erstausstattung nur noch digital :idea:
 
Soweit ich weiss, gilt das doch nur für Fahrzeuge, die nach dem 1.6.2006 zugelassen wurden. Alle davor brauchen nur ein analoges Gerät?! So hat man mir das mal erklärt...ich glaub, ich frag mal bei der BAG nach.
 
Soweit ich weiss, gilt das doch nur für Fahrzeuge, die nach dem 1.6.2006 zugelassen wurden. Alle davor brauchen nur ein analoges Gerät?! So hat man mir das mal erklärt...ich glaub, ich frag mal bei der BAG nach.

stimmt zum teil, nur wenn du jetzt einbauen lässt, glaube! ich, musst ein digitales reinbauen lassen. lass mich aber gern eines besseren belehren. BAG ist da nicht unbedingt der richtige ansprechpartner :twisted:
würde beim tüv nachfragen, bzw. werkstätten, die die dinger verbauen und prüfen. :idea:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Danke Hudson...werd mal fragen und dann berichten. Finde es immer spassig...irgendwie ist bei dem Thema niemand zuständig, wenn man fragt (Behörden). Aber zahlen muss man trotzdem, wenn man angehalten wird. Hatte so eine Odyssee schon mal vor ein paar Jahren mit meinem Hilux. Niemand konnte mir eine genaue Auskunft geben.
 
Aber wenn ich privat unterwegs bin (auch mit Anhänger) und unter 7,5 t bleibe bin ich nicht zu einem Fahrtenschreiber verpflichtet oder ?!?!?!?
Ist für mich zumindest aus dem nachfolgenden Text zu erkennen....


Nach der VO (EWG) 561/06 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:
•Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;


•Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;


•Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne FAhrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen;


•Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;


•Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;


•spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;


•Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;


Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 561/06 und 3821/85:
•Fahrzeuge, die in Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
•Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden;
•Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
•Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
•Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
•Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
•Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
•Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
•Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
•Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
•speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
•Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
•Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
•Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebnprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
•Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
•Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.
 
Servus,

genaue Information zu dem Thema habe ich jetzt vom Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung der Oberpfalz erhalten - die haben gleich einen Flyer zugeschickt.


Regierung der Oberpfalz
–Gewerbeaufsichtsamt–
Bertoldstraße 2
93047 Regensburg
Telefon: 0941 5025-0
Telefax: 0941 5025-114
E-Mail:
 
@ jonny
für private zwecke braucht man keinen fahrtenschreiber
;)
( bis 7,5to)
 
stimmt zum teil, nur wenn du jetzt einbauen lässt, glaube! ich, musst ein digitales reinbauen lassen. lass mich aber gern eines besseren belehren. BAG ist da nicht unbedingt der richtige ansprechpartner :twisted:
würde beim tüv nachfragen, bzw. werkstätten, die die dinger verbauen und prüfen. :idea:



Solte wohl ein Digitaes sein... weil es ein neuer 2500 er ist.
 
"gewerblicher Nutzung "


immer fahrtenschreiber über 3,5 t

duckundwechganzschnell
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Servus miteinander,

ich habe einen nagelneuen RAM 2500 6,7 L Diesel erworben und muss wegen gewerblicher Nutzung einen digitalen Fahrtenschreiber integrieren. Die VDO Fachwerkstatt in Regensburg ist nicht in der Lage, aus dem CAN Bus ein Signal zu entnehmen. Wer hat hierzu Erfahrungen oder kann Hilfestellung geben?

Danke

sorry bezog sich nicht auf dich.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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