Sonntagsfahrverbot

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Auch auf die Gefahr hin das ich mich wiederhole: Die Minister haben zugestimmt, richtig. Dadurch allein bekommt die Regelung aber noch keine Rechtsgültigkeit. Die einzelnen Bundesländer müssen diese Regelung erst umsetzen, das ist ggf. noch nicht in allen Bundesländern geschehen. Ist die Regelung z.B. in Bayern noch nicht umgesetzt und Du wirst dort von der Rennleitung am Sonntag mit Anhänger zu ner Strafe verdonnert dann ist das (leider) von Amts wegen korrekt (wenn auch ne Sch...nummer).
 
Dann bin ich aber mal gespannt, ob bei mir was kommt...
Wenn ja, wie lange kann das dauern?
Und: Wenn ja, nutzt es dann ja wahrscheinlich auch nichts, es meinem Anwalt zu übergeben, oder?

Gruß, Malzan
 
wie gut dass es in rheinlandpfalz die todes-strafe noch gibt !!!!


da macht jedes bundesland sein eigenes süppchen aber zum schluss steht D-Landesrecht drüber...

ich glaub im nächsten leben werde ich zuhälter mit rechtsverdreherausbildung ... das iss die marktlücke


alles doof
 
so, nun die antwort-mail
:evil:
:evil:
:evil:


Sehr geehrter Herr H.,

zu Punkt 1.6 Ihrer Anfrage teile ich Ihnen unsere derzeit geltenden Anwendungsbestimmungen (herausgegeben vom Bayer. Staatsministerium des Innern) mit:

.. . Im Ausflugs- und Ferienreiseverkehr werden Sportgeräteanhänger und Wohnanhänger regelmäßig auch an Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t angehängt. Bei diesen Lastkraftwagen handelt es sich um Fahrzeuge nach dem Baukastenprinzip auf gleichem Rahmen mit verschiedenen Aufbauten, z.B. VW-Kombi mit und ohne Fenster, Doppelkabine mit vier Sitzplätzen und anschließender offener Ladefläche oder mit geschlossenem Laderaum. Damit fällt eine Gruppe von Fahrzeugen unter die Fahrverbote des § 30 Abs. 3 StVO und des § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung, die im Hinblick auf die Abmessungen, das Fahrverhalten, die Motorleistung, die Geschwindigkeit sowie die Lärmentwicklung Personenkraftwagen gleichzusetzen ist, wobei die Fahrten der Freizeitgestaltung und damit der privaten Nutzung dienen, also kein wirtschaftliches Intersse vorliegt.
In diesen Fällen können für Sportgeräteanhänger (z.B. zur Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhänger hinter Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Regelung oder evtl. Änderungen haben, empfehle ich Ihnen, sich an das Bayer. Staatsministerium des Innern, Hern Fellner, zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Margot Adamczyk
Landratsamt Erding
Verkehrswesen
Tel: 08122/58-1621
Fax: 08122/58-1318
 
so, nun die antwort-mail
:evil:
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Sehr geehrter Herr H.,

zu Punkt 1.6 Ihrer Anfrage teile ich Ihnen unsere derzeit geltenden Anwendungsbestimmungen (herausgegeben vom Bayer. Staatsministerium des Innern) mit:

.. . Im Ausflugs- und Ferienreiseverkehr werden Sportgeräteanhänger und Wohnanhänger regelmäßig auch an Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t angehängt. Bei diesen Lastkraftwagen handelt es sich um Fahrzeuge nach dem Baukastenprinzip auf gleichem Rahmen mit verschiedenen Aufbauten, z.B. VW-Kombi mit und ohne Fenster, Doppelkabine mit vier Sitzplätzen und anschließender offener Ladefläche oder mit geschlossenem Laderaum. Damit fällt eine Gruppe von Fahrzeugen unter die Fahrverbote des § 30 Abs. 3 StVO und des § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung, die im Hinblick auf die Abmessungen, das Fahrverhalten, die Motorleistung, die Geschwindigkeit sowie die Lärmentwicklung Personenkraftwagen gleichzusetzen ist, wobei die Fahrten der Freizeitgestaltung und damit der privaten Nutzung dienen, also kein wirtschaftliches Intersse vorliegt.
In diesen Fällen können für Sportgeräteanhänger (z.B. zur Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhänger hinter Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Regelung oder evtl. Änderungen haben, empfehle ich Ihnen, sich an das Bayer. Staatsministerium des Innern, Hern Fellner, zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Margot Adamczyk
Landratsamt Erding
Verkehrswesen
Tel: 08122/58-1621
Fax: 08122/58-1318

sprich, fahren ja aber mit ausnahmegenehmigung. ich nehme doch mal an kostenpflichtig.
 
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Regelung oder evtl. Änderungen haben, empfehle ich Ihnen, sich an das Bayer. Staatsministerium des Innern, Hern Fellner, zu wenden.

Dann ist der nächste Schritt ja klar!
 
so, hab den herrn fellner vom bay. innenministerium erreicht:

es gilt nur in 4 bundesländer, die vorgeprescht sind, eigentlich ist es ja bundesangelegenheit. in absehbarer zeit kommt es bundesweit noch nicht!!

das kuriose dabei:

ein niedersachse darf nach bayern mit o.g. gespann, dann passiert ihm nichts, ein bayer darf in bayern das gespann ohne ausnahmegenehmigung nicht fahren
:evil:
:evil:
:evil:
:evil:
:evil:


die spinnen, die bürokraten :shock:
 
so, hab den herrn fellner vom bay. innenministerium erreicht:

es gilt nur in 4 bundesländer, die vorgeprescht sind, eigentlich ist es ja bundesangelegenheit. in absehbarer zeit kommt es bundesweit noch nicht!!

das kuriose dabei:

ein niedersachse darf nach bayern mit o.g. gespann, dann passiert ihm nichts, ein bayer darf in bayern das gespann ohne ausnahmegenehmigung nicht fahren
:evil:
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:evil:
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die spinnen, die bürokraten :shock:

Wie geil ist das denn? Die ham doch voll ein´ anne Waffel :shock:
 
Bitte steckt die da oben doch mal alle in einen sack .... DAS KANN DOCH ALLES NICHT WAHR SEIN!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 
is ja nu geschichte olli

kannste dir in zukunft sparen :lol:
 
gabs da nicht mal was mit gleichem recht für alle oder so? diese bananenrepublik eiert mich immer mehr an.
 
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