Dokumente für Ausnahmen Anhängerfahrverbot Sonntags

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Oliver

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Der Einfachheit halber hier mal als PDF zum herunterladen




Und hier die Übersicht über die Regelungen der Bundesländer (danke Nico)




Baden-Württemberg : Ja, Aktenzeichen 74-3851.5-04/240
Bayern : Ja, Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (Stand: 10.06.2008)
Berlin : Ja, interne Anweisung
Bremen : Ja, Erlass StVO 1/2008
Brandenburg : Ja, interne Anweisung
Hamburg : Nein
Hessen : Nein

Mecklenburg-Vorpommern : Ja, Geschäftszeichen: VIII 510 – 621-24-5-4-8
Niedersachsen : Ja, Az.: 43-30055/0002
Nordrhein-Westfalen : Ja, Aktenzeichen: III B 2-22-30/3.0
Rheinland-Pfalz : Nein
Saarland : Ja, interne Anweisung
Sachsen : Nein
Sachsen-Anhalt : Nein

Schleswig-Holstein : Ja, Geschäftszeichen: VII 423 – 621.122.5; 621.154.20; 621.154.21-3
Thüringen : Nein


Nachfolgend noch Details zu einzelnen Ländern, soweit bekannt
 

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  • Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.pdf
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  • Ausnahmeübersicht nach Bundesland.pdf
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hier die entsprechende Regelung für Baden-Würtemberg, danke Marco
 

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  • Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot BaWü.pdf
    7,1 KB · Aufrufe: 216
Und hier die Anwendungshinweise für Bayern, danke Steve
 

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  • Anwendungshinweise Sonntagsfahrverbot Bayern.pdf
    107,7 KB · Aufrufe: 261
...und hier für Bremen, danke Maddy

Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen
Amt für Straßen und Verkehr
Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
- Straßenverkehrsbehörde -
Stadthaus 5
27576 Bremerhaven


Auskunft erteilt
Frau Schumacher
Dienstgebäude:
Obernstraße 39/43
Zimmer 417c
T (04 21) 361 9084
F (04 21) 496 9084
E-mail

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(bitte bei Antwort angeben)
56-2
Bremen, 1. April 2008

Erlass StVO 1/2008

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO
- Künftiges Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen


Nach § 30 Abs. 3 StVO ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr der Verkehr von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t verboten. Vom Fahrverbot ausgenommen sind Frisch-produkte (Milch, Fleisch, Fisch) sowie Obst und Gemüse. Auch Kombiverkehre (Schiene – Straße bis zu einer Entfernung von 200 km bzw. Hafen – Straße im Umkreis von 150 km) unterliegen keinem Fahrverbot. Für alle anderen Transporte werden Ausnahmegenehmigungen durch die örtlich zuständi-gen Straßenverkehrsbehörden benötigt. Diese sollen nur in „dringenden Fällen“ erteilt werden. Keines-falls dürfen wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe eine Rolle spielen.

Leider zeigt die Praxis, dass das Bedürfnis der Transportfirmen nach Ausnahmen groß ist und jedes Bundesland die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen unterschiedlich handhabt. Dies hat bereits
zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Bundesgebietes geführt und wird bei unveränderter Hand-habung weiterhin so bleiben. Ziel ist es daher, eine einheitliche und restriktive Genehmigungspraxis
der Länder zu erreichen. Nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konfe-renz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) wurde schließlich auf der Ver-kehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23.11.2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO zu befassen.

Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Re-gelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.

Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.


2. In folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer Dringlichkeit auszugehen, die ohne eine nähere Einzelfallprüfung die regelmäßige Genehmigung von Ausnahmen rechtfertigt (vereinfachtes Ge-nehmigungsverfahren):

2.1 Beförderung folgender Waren und Güter:

2.1.1 lebende Tiere
(Transporte von lebenden Tieren unabhängig vom jeweiligen Beförderungszweck,
also auch z. B. die Beförderung von Turnierpferden, Brieftauben und Bienen),

2.1.2 Schnittblumen und lebende Pflanzen
(auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume),

2.1.3 frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt
sind
(dazu gehören auch gewaschene Kartoffeln und frische Backwaren),

2.1.4 landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit,

2.1.5 Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen,
Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,

2.1.6 Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag
oder am Folgetag,

2.1.7 Hilfsgüter in oder für Krisen- und / oder Notstandsregionen,

2.2 Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2.1,

2.3 Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen, z. B. Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.


3. Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschif-fen oder Flugzeugen erfordern den Nachweis, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist. Die betreffenden Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten der Seeschiffe / Flugzeuge und die Stellplatzkapa-zitäten der Häfen / Flughäfen sind dabei als wichtige Sonderkriterien anzusehen.


4. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist:

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn

4.1 ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und

4.2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.


5. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen – außer in den Fällen der Nummer 2 – nur in Sonderfäl-len erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nach-gewiesen ist.


6. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen

Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

6.1 einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,

6.2 bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer,

6.3 den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1;
für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhän-gerscheins ist nicht erforderlich.


7. Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung

7.1 Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind – soweit möglich – einzeln aufzuführen.
Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden.

7.2 Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt
werden.

7.3 Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird.

Im Auftrag
Schumacher
 
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