PKW / LKW-Zulassung, Sonntagsfahren, Anhänger etc. !!

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e.spieler

QuadCab
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da wir das Thema vorhin hatten u. du meintest das würde net so sein!
mit der PKW Zulassung kann man auch net das Sonntagsfahrverbot umgehen, wenn der Grüne sagt der Ram hat typische LKW Merkmale o. eben, er ist für den Gütertransport gedacht!
also doch ermessenssache!

Es ist eben so, dass man solche Transporter mit zGG>3,5 t gerne als PKW zulässt, um die post-80.gif Regelung, sowie das Fahrverbot zu umgehen. Und dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben.
LKW ist alles, was für den Gütertransport gedacht ist, egal ob in den Papieren PKW, Rollstuhl, Dreirad oder sonst was drinsteht.
 
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da wir das Thema vorhin hatten u. du meintest das würde net so sein!
mit der PKW Zulassung kann man auch net das Sonntagsfahrverbot umgehen, wenn der Grüne sagt der Ram hat typische LKW Merkmale o. eben, er ist für den Gütertransport gedacht!
also doch ermessenssache!

Es ist eben so, dass man solche Transporter mit zGG>3,5 t gerne als PKW zulässt, um die post-80.gif Regelung, sowie das Fahrverbot zu umgehen. Und dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben.
LKW ist alles, was für den Gütertransport gedacht ist, egal ob in den Papieren PKW, Rollstuhl, Dreirad oder sonst was drinsteht.


In welchem Gesetz ist das denn hinterlegt ? :shock:
 
Das wüßte ich auch gern! Dazu müsste es ja eine Definition der Fahrzeugklassen geben welche in Deutschland angewendet würde und wonach nach einem bestimmten Kriterienkatalog das jeweilige Fahrzeug einer bestimmten Klasse zugeordnet werden könnte. Da es eine solche Klassifikation im nationalen Recht nicht gibt würde mich sehr stark interessieren was hier für die Klassifikation herangezogen wird. (Ich hätt zwar ne Idee, die sprech ich aber besser nicht öffentlich aus...)
 
Sodele, nach ein wenig Recherche bin ich doch tatsächlich fündig geworden. Begründet scheint die ganze Angelegenheit vorwiegend in diesen zwei zwei Urteilen zu sein:

BayOLG NVZ 1997, 449= VRS 94, 138

Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung
(Stand: 10.06.2008)

Definition "Lastwagen"
Der in der StVO verwendete Begriff des Lastkraftwagens ist nicht inhaltsgleich mit dem Begriff des Lastkraftwagens in anderen
Fachgesetzen. Zwar kann der Eintrag im Fahrzeugschein grundsätzlich Indizwirkung für die Einstufung haben, letztendlich
entscheidend ist aber, ob das Fahrzeug von der Bauart und Einrichtung für die Beförderung von Gütern geeignet ist. Die bisherige
Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (zuletzt im sog. "Sprinter-Urteil" vom 23.07.2003, 1 ObOwi 219/03) stellt
also lediglich auf die Geeignetheit des Fahrzeuges und nicht auf die vom Fahrzeughalter vorgenommene Zweckbestimmung (etwa
durch Zulassung eines Pkw als Lkw zur Ausnutzung von steuerlichen Privilegien) ab.
Von besonderer Bedeutung ist auch, dass bei der Anwendung des § 30 Abs. 3 StVO gelegentlich nicht exakt unterschieden wird: Die
Vorschrift zerfällt bei den Tatbestandsvoraussetzungen nämlich in zwei unterschiedliche Vorgaben für
Fahrzeug/Fahrzeugkombination. Soweit es sich um ein Solofahrzeug handelt, muss dessen zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t
betragen. Sobald jedoch ein Lkw als Zugfahrzeug gemeinsam mit einem Anhänger verwendet wird, kommt es weder beim
ziehenden Lkw noch beim Anhänger auf ein zulässiges Gesamtgewicht an. Hier unterliegt vielmehr jegliche Kombination aus
Lkw und Anhänger dem Fahrverbot.
Weitere Fahrzeugdefinitionen finden sich in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO.

Tja, und im letzten Satz, also bezogen auf die Verwaltungsvorschrift zum §30 StVO findet sich zur Klassifizierung von z.B. unseren Pickups mal garnix!

Hier noch der Kommentar zum oben im Text genannten "Sprinter-Urteil":

Urteil: »Pkw gilt nicht immer als Pkw«
BayOLG München, Aktenzeichen: 1 ObOWi 219/03 – Urteil vom 23.07.2003
Ein Leichtnutzfahrzeug mit Pkw-Zulassung muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Geschwindigkeitsbegrenzung für Transporter halten, auch wenn er als »geschlossener Pkw« zugelassen ist. Dies stellte jetzt nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) das Bayerische Oberste Landesgericht (OLG) in einem Urteil fest. Das Urteil beschäftigte sich mit einem als Pkw zugelassenen Transporter, dessen Innenraum lediglich mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgestattet war. Das Fahrzeug war aber als »Pkw geschlossen« zugelassen. In den Fahrzeugpapieren war das Leergewicht mit 2,315 Tonnen, das zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 Tonnen angegeben. Der Fahrer wurde bei einer Kontrolle mit 160 km/h gestoppt. Die Richter urteilten, dass das Fahrzeug als Transporter im Sinne eines LKW zu beurteilen sei und die für über 2,8 Tonnen schwere ausgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung für dieses Fahrzeug gelte. Es sei Lkw-typisch ausgestattet und zur Güterbeförderung bestimmt. Das Fahrzeug habe außerdem den Grenzwert von 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht überschritten. Deshalb könne der Transporter nicht nach Paragraph 23 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung als Pkw eingeordnet werden. Fazit: Der Fahrer muss 250 Euro Bußgeld zahlen.

Fazit: Im ganz oben genannten Urteil des BayOLG von 1997 ging es um einen als LKW zugelassenen Mitsubishi. Im Sprinter-Urteil (das hinlänglich bekannt sein dürfte) ist an der Eindeutigkeit der Zuordnung bei Festlegung der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeuges als LKW wohl nix zu rütteln. Ein derartiges Fahrzeug kann nicht vorwiegend für den Personentransport bestimmt sein. Dagegen spricht allein die Anzahl der Sitzplätze (in diesem Falle 2).
Die Frage nach dem eigentlichen Kriterienkatalog für die eindeutige Fahrzeugklassifizierung (z.B. durch die Ordnungshüter) bleibt jedoch weiterhin ungeklärt was der Willkür wiedermal Tür und Tor öffnet...




Jens: Noch n bisschen Popcorn? :mrgreen:
 
Zuletzt bearbeitet:
Fazit: nix eindeutiges, genauso schwammig wie das Sonntagsfahrverbot PU mit Anhänger, mit dieser ausnahme regelung zu Sport und Freizeitzwecken, darf man fahren aber kein Amt kann mir Sport, Freizeit definieren.

also doch wieder ermessensache!

und wenn ich nicht doch noch meinen Eintrag mit den EG Kontrollgerät ab 3,5T bei mir ändern kann, seh ich rosige Zeiten auf mich zu kommen! :mrgreen:

wo wir gerade dabei sind, wie ist denn die Bemessungsgrundlage?

Ram ZGG 3040Kg + Anh zGG 461 Kg= 3501 KG = EG Kontrollgerät

oder:

Ram tatsächliches G 2550 kG + Fahrer 90 Kg + Anh 800 Kg = 3440 Kg also noch 59 Kg zuladung und EG Kontrollgerät frei?

diese berechnen beziehen sich jetzt auf Gewerblich!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Jepp, Bezug immer auf das zulässige und NICHT auf das tatsächliche Gesamtgewicht von Zugfahrzeug plus Anhänger.
 
Jepp, Bezug immer auf das zulässige und NICHT auf das tatsächliche Gesamtgewicht von Zugfahrzeug plus Anhänger.

tolle Wurst!

dann könnte ich ja an meinen Ram o. EG Kontrollgerät einen ganzen 459 Kg anhänger ziehen!
:(
(wenn Gewerblich)
gibts denn so kleine! :mrgreen:

zum Glück gibts ja tausende Ausnahmegenehmigungen!

privat = nur werden die mir das net glauben wenn ich nen Kofferanhänger voll Pflanzen habe!

aber es gibt ja noch die Sache mit dem Handwerker, der darf ja im Umkreis von 50 km !
 
Du kannst den Wagen auch Privat anmelden, so wie ich und wenn du ihn Gewerblich nutzt, stellst du ihn deiner Firma in Rechnung (Kilometergeld 45 Cent pro Kilometer) so mache ich das auch
 
ich würde lieber noch mal einen Tüv des Vertrauens mit der Sache beauftragen
:)

Und ob man den ram privat anmeldet (also nicht ins Betriebsvermögen nimmt) oder nicht interessiert die grünen nicht.
:)
 
Du kannst den Wagen auch Privat anmelden, so wie ich und wenn du ihn Gewerblich nutzt, stellst du ihn deiner Firma in Rechnung (Kilometergeld 45 Cent pro Kilometer) so mache ich das auch

er ist ja nur der Name meiner Frau eingetragen also net ersichtlich Fa.(Unternehmen)

aber das ändert doch nichts an der Sache mit dem EG Kontrollgerät! o. habe ich einen Paul?
das hat doch nur was mit der steuerrechlichen seite zu tun!
 
ich würde lieber noch mal einen Tüv des Vertrauens mit der Sache beauftragen
:)

das sowieso, werd nochmal Dienstag hin u. nochmal drauf ansprechen ob er mir den Eintrag wieder entfernt, da es ein reines Privatfahrzeug ist!
;)


nur denke ich, er wird angepisst sein, weil jetzt wieder einer kommt der ihn aufklärt u. dann wird er mir erst recht versuchen nen strick daraus zu drehen!
 
ich hab gerade ne ausnahme gefunden die für mich passt...

1.3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, zB Austellungs- Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schuastellerfahrzeuge

also fährt im Mai schonmal der DeLorean mit, der muß eh nach augsburg :mrgreen:
 
weil es ein wichtiges & interessantes Thema ist, habe ich mir erlaubt, den Titel mal anzupassen !
;)
 
Ich bin mal mit einem Sprinter (geschäftlich) angehalten worden der unter 3,5 aber über 2,8 tonnen lag
da wollten die von mir einen Nachweis über Lenk und Ruhezeiten haben ,keine Tachoscheibe,
wusste bis dahin gar nicht das es da noch was anderes gibt und daher hatte ich sowas auch nicht dabei.
Der Punkt war das ich etwas transportiert hatte und kein Werkzeug dabei hatte, darum wurde ich als Werksverkehr eingestuft.
Hätte ich mein Werkzeug dabei gehabt wäre alles in Ordnung gewesen,dann wäre dies wohl als Handwerker durchgegangen, so zumindest der nette Herr in Grün.

Hat mich damals 15 Euro Verwarnung gekostet und die Erkenntnis das ich ab da immer Werkzeug dabei hatte.

Wie der Nachweis über Lenk und Ruhezeiten aussieht weiss ich bis heute nicht .
 
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