neue StVO §30 / neue FerReiseV - Anhänger am Sonntag

Dodge-Forum

Help Support Dodge-Forum:

This site may earn a commission from merchant affiliate links, including eBay, Amazon, and others.

Diefenbaker

Moderator
Teammitglied
Globale Moderatoren
Registriert
29. März 2007
Beiträge
6.747
Reaktionspunkte
491
Ort
Blankenfelde-Mahlow
Seit Ende Mai ist die neue VwV der StVO in Kraft. In dieser ist der §30 (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) endlich sauber für ganz Deutschland geregelt.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 3

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).


Mittlerweile sind auch die StVO und auch die Ferienreiseverordnung entsprechend geändert:
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=55602&start=30#p1328684
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=55602&start=60#p1339938
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und das gilt jetzt für alle Bundesländer?

Ja. STVO hat Bundesweite Gültigkeit.
Vorher war es ja verboten, nur gab es Ausnahmen in einigen Bundesländern nach der Merseburger Verkehrsministerkonferenz.
 
Endlich ist die Raterei bereinigt, wo darfste wo nicht. Super.
 
Muss mal dumm Fragen,

wenn der 1500derter RAM als LKW zugelassen ist und auch so besteuert wird fällt er also wenn man Ihn privat nutzt (sprich als ganz normales Auto) nicht unter diese Regelung?

Lg Alex
 
Wichtig ist die STVO §30 Absatz 3: https://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php
Da gab es eben bis Ende Mai ein paar Unklarheiten. Bis 2008 war es in Deutschland komplett verboten und in der Zeit von 2008 bis 2017 nur in einigen Bundesländern durch Erlasse erlaubt. Siehe Diskussionen und Informationen hier im Forum:
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=4153&hilit=sonntagsfahrverbot
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=10665&hilit=Sonntagsfahrverbot
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=20564&hilit=sonntagsfahrverbot
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=21997&hilit=sonntagsfahrverbot

Seit Ende Mai gilt:
Der Ram fällt unabhängig von der Besteuerung unter den Paragaphen §30 Absatz 3, wenn er LKW in den Papieren stehen hat und du mit Hänger sonntags gewerblich oder gegen Entgelt unterwegs sein willst.
Wenn du rein privat unterwegs bist, darfst du seit Ende Mai endlich in ganz Deutschland an Sonn- und Feiertagen mit Hänger unterwegs sein.
 
Seit Ende Mai gilt:
Der Ram fällt unabhängig von der Besteuerung unter den Paragaphen §30 Absatz 3, wenn er LKW in den Papieren stehen hat und du mit Hänger sonntags gewerblich oder gegen Entgelt unterwegs sein willst.
Wenn du rein privat unterwegs bist, darfst du seit Ende Mai endlich in ganz Deutschland an Sonn- und Feiertagen mit Hänger unterwegs sein.
Wenn ich Dich richtig verstehe - und Du bist gerade durchaus "tiefer" in dem Thema drin als ich - heißt das auch, wenn etwas "anderes" drinn steht (wie zB nach der Umschlüsselung auf "N1GBE - Geländefahrzeug" (https://dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=81&t=55344&start=45#p1305672) und ich auch kein entgeldlicher, gewerblicher Transport mit Anhänger bin, darf ich fahren?
 
Seit Ende Mai gilt:
Der Ram fällt unabhängig von der Besteuerung unter den Paragaphen §30 Absatz 3, wenn er LKW in den Papieren stehen hat und du mit Hänger sonntags gewerblich oder gegen Entgelt unterwegs sein willst.
Wenn du rein privat unterwegs bist, darfst du seit Ende Mai endlich in ganz Deutschland an Sonn- und Feiertagen mit Hänger unterwegs sein.


N1 fällt auch unter diesen Absatz, aber das meintest du wahrscheinlich mit "LKW in den Papieren"
 
Vereinfacht gesagt ist es jetzt egal als was dein Ram zugelassen ist. Solange die Fahrt privat ist, kannst du nach der neuen VwV auch am Sonntag fahren.
 
Lieber Dr. Diefenbaker,
leider habe ich gar keinen Anhänger, den ich am Sonntag ziehen kann. :cry:
Darf ich jetzt am Sonntag nicht mehr fahren ? :roll:


:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
das "nicht gewerblich" wird wohl mit meinem Gespann eher schwierig dem Polizisten zu erklären :mrgreen:
also müsste ich mich selbst nach der Umschlüsselung auf N1GBE auf die Schausteller- & Handwerkerregelung berufen, zumindest dies versuchen. Oder ne Offizielle Ausnahmegenehmigung beantragen, die aber ein vielfaches meines "Gewinns" kostet...
 

Anhänge

  • Foliert.jpg
    Foliert.jpg
    423,8 KB · Aufrufe: 988
  • Anhänger.jpg
    Anhänger.jpg
    642,7 KB · Aufrufe: 1.033
Lieber Dr. Diefenbaker,
leider habe ich gar keinen Anhänger, den ich am Sonntag ziehen kann. :cry:
Darf ich jetzt am Sonntag nicht mehr fahren ? :roll:

:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
Nein! Abgesehen davon habe ich allen mir bekannten Ämtern geraten, dir die Fahrerlaubnis zu entziehen! Verstanden? :mrgreen:
sorry fürs OffTopic :oops:
 
Auch wenn ihr N1(G) in Feld J stehen habt.... das ist dennoch ein LKW.
N => Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung (Güterbeförderung ist eindeutig LKW !)
1 => bis 3,5t zGG
G => Geländefahrzeug

BE => Aufbauart Pickup
BA => Aufbauart offener Kasten
 
Ich bin gerade noch am klären, in wiefern die VWV auch für die STVO gilt...
In der STVO ist es nach wie vor nicht geändert......
 
Auch wenn ihr N1(G) in Feld J stehen habt.... das ist dennoch ein LKW.
N => Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung (Güterbeförderung ist eindeutig LKW !)
1 => bis 3,5t zGG
G => Geländefahrzeug

BE => Aufbauart Pickup
BA => Aufbauart offener Kasten

Das meinte ich mit N1
;)


Ich habe vor drei Wochen die geänderte StVO und StVZO bekommen, ich schau morgen oder Samstag mal rein, ob es da schon neu aufgenommen wurde
 
Das meinte ich mit N1
;)


Ich habe vor drei Wochen die geänderte StVO und StVZO bekommen, ich schau morgen oder Samstag mal rein, ob es da schon neu aufgenommen wurde

Im Internet noch nicht (dejure.org, Gesetze-in-Internet, BAG usw....
Darum bin ich gerade dabei, da nachzuhaken.
 
Oben