Frage zu Verkehrszeichen

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Das Verkehrszeichen besagt: "Absolutes Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t" (höchstzulässige Gesamtmasse inkl. Anhänger)
Ausgenommen sind Omnibusse und PKW mit über 3,5t
Für Wohnmobile über 3,5t gilt das Überholverbot auch

Wenn dein RAM nicht über 3,5t höchstzulässige Gesamtmasse hat, darfst du überholen, auch wenn er von der Zulassung und der Besteuerung her ein LKW ist.
Ziehst du noch nen Hänger, dann gilt für dich auch das Überholverbot

Mit dem Kürzel N1G bei J dürften sowieso nur Fahrzeuge bis 3,5t gemeint sein
 

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Was wird eigentlich mit den N1Glern bei der PKW-Maut? Da kein PKW, weil N1G, auch keine PKW-Maut. LKW-Maut aber erst ab 7.5t. Und selbst da haben wir ja noch ein bisschen Puffer, wenn sie die auf ab 3.5t senken sollten. Erst im Schritt "Alle LKW" sind ja die meisten von uns erst reif.

Ich meine, letztenendes sollte es ja Schnulle sein, denn die Maut soll ja über die Steuer erstattet werden, so dass es ein Nullsummenspiel wird. Nix zahlen und nix zurückbekommen ist ja auch eins
:-D
Wenn unsere Dicken tatsächlich bald eine OBU brauchen, dann Glückwunsch :-/
 
nun, so schwer kann es nicht sein.

LKW = LKW
PU = PKW, falls nicht LKW im Schein steht
 

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nun, so schwer kann es nicht sein.

LKW = LKW
PU = PKW, falls nicht LKW im Schein steht

Das widerspricht sich mit der Eintragung N ... Güterbeförderung. Güterbeförderung => LKW

Oder woher hast Du diese Information ? Gibt es verlässliche Quellenangaben ?
 
habe ich ja geschrieben...oder meinte ich damit: falls nichts anderes im Schein steht...


wenn bei Dir N1G BE im Schein steht, steht es drinnen.

Dann darfst Du mit GG über 3.5t NICHT überholen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Im Schein steht zwar N1G BE, aber auch Pickup.



Aber ok, ich akzeptiere es als LKW. Und ich darf damit samstags in der Ferienzeit nur Sport- und Freizeitanhänger ziehen, sonntags aber gar nix. Genaugenoimmen... ob es geahndet wird, steht auf nem anderen Blatt.
 

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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Im Schein steht zwar N1G BE, aber auch Pickup.
aber eben nicht Pkw-Pickup mit den Kürzeln: M1G AG bzw. "Geländefz. Pers. bef.".

Aber ok, ich akzeptiere es als LKW. Und ich darf damit samstags in der Ferienzeit nur Sport- und Freizeitanhänger ziehen, sonntags aber gar nix. Genaugenoimmen... ob es geahndet wird, steht auf nem anderen Blatt.
wie kommst du auf Samstag, gilt nur für Sonn- und Feiertage und nicht Ferienzeit sondern Freizeit (also privat).
 
Bei meinen bekannten im Ort steht ein Schild, wo 30 drauf steht und darunter die Angabe 3,5t. Da musste ich mich auch erst informieren, da meiner 3,2t leer wiegt, aber 4,2 voll wiegen darf. Bei dem Schild ist es aber so, dass das tatsächliche Gewicht in dem Moment ausschlaggebend ist. Da viele aber das untere Schild nicht sehen, muss ich eh immer 30 fahren :mrgreen:


Ich finde, Jemand der die ganzen Vorteile eines LKW´s nutzt, der soll auch die Nachteile haben. Und die, die alle Nachteile eines PKW´s haben, die sollen auch die wenigen Vorteile nutzen dürfen :mrgreen:
 
Eselsbrücke :arrow:
Zusatz-Schild mit 3,5t t wie tatsächliches Gewicht
Zusatz-Schild mit LKW mit geschlossener Plane - Plane zu - zulässiges Gesamtgewicht.
 
ich hab mich auch gefragt ob das Überholverbotsschild LKW (für sich alleine ohne Zusatzschild) für mich gilt. Zum Glück nicht, erst ab 3,5t. Also bitte nicht hier posten das es für ALLE LKW gilt. https://www.bussgeldkatalog-mpu.de/...n-gesamtmasse-ueber-3-5-t-verkehrszeichen.php

Das Sonntagsverbot für Anhänger war ja schon wohl eher Thema
:)
, hab es so verstanden das rein privat/zur Freizeit ich das schon darf. Also auch mit einem Wohnwagen am Sonntag in den Urlaub fahren darf. Zumindest theoretisch, gerät man an den falschen kann es zumindest Probleme geben.
 
Eselsbrücke :arrow:
Zusatz-Schild mit 3,5t t wie tatsächliches Gewicht
Zusatz-Schild mit LKW mit geschlossener Plane - Plane zu - zulässiges Gesamtgewicht.

So habe ich es auch gelernt. T für Tatsächlich. Also das im Moment aktuelle Fahrzeuggewicht ist ausschlaggebend.
 
Zum Thema Anhänger:

hier z.B. von https://www.bussgeld-info.de
auf einer Verkehrsministerkonferenz wurde beschlossen, dass Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden dürfen – der ADAC hat entsprechendes veröffentlicht. Allerdings halten sich nicht alle Bundesländer an diese Abmachung. Erkundigen Sie sich insofern bei der zuständigen Behörde.

Hier was vom ADAC dazu:
Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen:
Bemerkung: Eine im Jahr 2008 auf Bundeländerebene vereinbarte Ausnahme für Wohnwagenanhänger und Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken, die von einem Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 t gezogen werden, wurde bislang vom Bund als Gesetzgeber nicht umgesetzt. Verbindliche Auskünfte können nur die Verkehrsbehörden erteilen.

Fahrverbot während der Ferien
...snip...
Betroffene Fahrzeuge Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger, unabhängig vom Gewicht

Folgende Fahrzeuge fallen seit 2008 nicht mehr unter das Fahrverbot:
- Lkw bis 3,5 t mit Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken
- Schaustellerfahrzeuge mit Anhängern
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Quelle: https://www.adac.de/reise_freizeit/stad ... px?Land=34

*******************************************

Und hier von der "Rennleitung":

Die Ergebnisse der Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 in Merseburg sind Polizeibeamten weitgehend unbekannt. Schade eigentlich nach ca. 9 Jahren Gültigkeit.
Danach fallen Wohnanhänger und Anhänger, die hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.5 t geführt werden, generell nicht mehr unter das Sonn-und Feiertagsfahrverbot.
Die Erlasse der Länderverkehrsminister stellen eine Regelung "sui generis" dar, da sie ja auch vom Wortlaut des §30 Abs. 3 StVO abweichen. Entsprechende Aktenzeichen existieren : BW: 74-3851.5-04/240, NS: 43-30055/0002, NRW: III B 2-22-30/3.0, SH: VII 423-621.122.5; 621.154.21-3, MV: VIII 510-621-24-5-4-8, Saarland + Brandenburg + Berlin: interne Anweisung, BY : Anwendungshinweise des Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der StVO
Umgesetzt unter anderem noch nicht in Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
 
So habe ich es auch gelernt. T für Tatsächlich. Also das im Moment aktuelle Fahrzeuggewicht ist ausschlaggebend.


Sorry Jungs, da liegt ihr falsch!

T für tatsächlich gilt nur, wenn das T im Vz steht.
Steht es auf dem Zusatzschild, wird mit ihm die zul. Gesamtmasse angepasst.
 
ja, ich krieg schon wieder die krise mit diesen wirtshaus-mit6bier-aussagen,

mannoman, hier dürften die hälfte ihren schein abgegeben
:evil:


ihr könnt doch alle lesen, steht doch ganz klar in der stvo!!

Woher willst du denn wissen ob überhaupt die Hälfte hier im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind? :mrgreen: :mrgreen:
 
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